Entsorgungsleistungen in der Landwirtschaft

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Zu den Umsatzsteuerfolgen bei den Tätigkeitsfeldern Klärschlammausbringung und Speiseresteverwertung gibt es Neues von der Steuerfront. Während die Finanzverwaltung spätestens seit 2008 derartige Fälle aufgreift – und diese „Entsorgungsleistungen“ der Regelbesteuerung mit 19 Prozent unterwirft –, hat zwischenzeitlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Klärschlammausbringung doch der Pauschalierung unterliegt, denn bei der Ausbringung als Dünger auf Ackerflächen handelt es sich um „Arbeiten des Anbaus“ und damit um eine pauschalierungsfähige Dienstleistung, die zur landwirtschaftlichen Produktion gehört. Zur Speiserestverwertung im Rahmen landwirtschaftlicher Unternehmen gibt es jetzt aktuell zwei Urteile der Finanzgerichte Münster und Niedersachsen. Die Richter aus Münster sehen die Entsorgung von Speiseabfällen, die der Landwirt nach Aufbereitung als Schweinefutter verwendet, nicht als landwirtschaftliche Dienstleistungen. Der betroffene Schweinezüchter erzielte Umsätze aus der Entsorgung von in Großküchen und Gastronomiebetrieben anfallenden Speiseresten, für die ihm das Finanzamt und das Finanzgericht als Entsorgungsumsätze die Regelbesteuerung aufdrängte. Lediglich der Höhe nach sahen die Richter, dass der Umsatz nicht um den geschätzten Wert der Abfälle zu erhöhen sei, sondern nur die tatsächlich gezahlten Beträge umsatzsteuerpflichtig seien, weil die Speiseabfälle für die Großküchen und Restaurants als Leistungsempfänger wertlos seien. Auch das Steuergericht in Niedersachsen sieht in einem vergleichbaren Sachverhalt die Entsorgung von Speiseresten als außerlandwirtschaftlichen Umsatz. Da diese Rechtsfragen noch nicht höchstrichterlich entschieden sind, sollten entsprechende Steuerbescheide offengehalten werden.

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